Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 15.12.2020)
1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit den Blunk Unternehmen – im folgenden auch Auftragnehmer genannt:
- Blunk GmbH, Dorfstraße 1, 24619 Rendswühren
- Blunk GmbH – Niederlassung Holtsee, Todenredder 2, 24363 Holtsee
- Blunk Lalendorf GmbH, Koppelweg 6, 18279 Lalendorf
- Blunk Lalendorf GmbH – Niederlassung Vahldorf, Am langen Berg 3, 39345 Vahldorf
- Blunk Lalendorf GmbH – Niederlassung Casekow, Schönower Weg 1, 16306 Casekow
- Bioenergie Honigsee GmbH, Dorfstraße 1, 24619 Rendswühren
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Auftragserteilung
Der Vertrag ist erst dann wirksam geschlossen, wenn ein Blunk-Unternehmen – im folgenden auch Auftragnehmer genannt – nach Eingang der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Vertragspartner – im nachfolgenden auch Kunde oder Auftraggeber genannt – übersandt hat. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Blunk. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.
3. Eigentumsvorbehalt
Das Blunk-Unternehmen – im nachfolgenden auch Auftragnehmer genannt – behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, insbesondere auch Werklohnforderungen und alle Forderungen aus Folgegeschäften im Rahmen der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstandenen Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Insoweit behält sich Blunk das Eigentum an der gelieferten Ware insbesondere auch für den Fall vor, dass der Kunde – im folgenden auch Auftraggeber genannt – den Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen bezahlt hat. Das gesamte Vorbehaltsgut dient zur Sicherung der Saldenforderung des Blunk-Unternehmens aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20%, erklärt Blunk auf Verlangen des Kunden die Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform. Der Kunde darf die Eigentumsvorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über die Pfändung, die Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter über die Eigentumsvorbehaltsware hat der Kunde das Blunk-Unternehmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Bei schuldhafter Nichtzahlung trotz Mahnung nach Fälligkeit ist Blunk zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Dies gilt auch bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Frist.
Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, oder wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kunden bestellt, so ist das Blunk-Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt dem Blunk-Unternehmen bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Blunk nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist nach der Abtretung berechtigt, die Forderungen gegen den Dritten einzuziehen. Blunk behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Blunk-Unternehmen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Abtretung der Forderungen an Blunk wird nur bei Zahlungsverzug von dieser offen gelegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrage des Blunk-Unternehmens.
Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Blunk-Unternehmen gehörenden Gegenständen, so erwirkt Blunk an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Blunk gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem Blunk-Unternehmen gehörenden Gegenständen vermischt wird. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ersatzansprüche, die ihm bei einer Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware gegen Dritte, z.B. einer Versicherungsgesellschaft, entstehen, an Blunk ab. Das Blunk-Unternehmen nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist nach der Abtretung des Ersatzanspruches weiterhin berechtigt, die Forderung gegen den Dritten oder die Versicherungsgesellschaft einzuziehen. Blunk behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen und in Zahlungsverzug geraten ist.
4. Vergütung
Die Preise des Blunk-Unternehmen umfassen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mindestens 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Blunk anerkannt wurden. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien, über einen geänderten Preis zu verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Führen die Verhandlungen nicht zu einem Erfolg, so haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Termine
Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen. Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht. Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
6. Vorbereitungs- und Hinweispflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren Einflussbereich des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter, Ställe usw. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle, über eventuelle Schäden an Güllebehältern, Poldern, Lagunen, Abdeckungen und sonstigen baulichen Einrichtungen zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer verursacht worden sind, unverzüglich kenntlich zu machen und auf eigene Kosten zu beseitigen.
7. Haftungsbeschränkungen
Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten mit den von ihm gestellten Maschinen, Gerätschaften und Arbeitskräften, soweit die Bedienung der Maschinen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers erfolgt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatz-Ansprüchen wegen Körperschäden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung, Düngung oder Pflege oder auf falschen Ernteprodukten beruhen. Insbesondere liegt die Qualität des Erntegutes und der aufzubringenden Gülle außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers. Für Abdichtungen in den Lagunen, Poldern, Güllebehältern usw., die z. B. aus Ton, Planen oder Kunststoff bestehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessen Frist selbst zu beseitigen Es ist ausnahmslos untersagt, Minderjährige auf den Arbeitsmaschinen mitfahren zu lassen.
8. Abnahme der Leistung
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern sofort schriftlich mitzuteilen.
9. Werkmängelhaftung
Ist das Werk mangelhaft, so hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Werkmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Körperschäden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Werkmangelanspruchs ausgeschlossen. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer entscheidend. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Werkmängelhaftung beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 7 Absatz 3 dieser Bestimmung).
10. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Rendswühren, 15.12.2020