Impressum/AGB
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Blunk Lalendorf GmbH
Koppelweg 6,
D-18279 Lalendorf
Telefon: +49 (0) 38452-22 00-0
Telefax: +49 (0) 38452-22 00-1
E-mail dispo@blunk-lalendorf.de
Internet: www.blunk-gmbh.de, www.jogiblunk.de
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Joachim Blunk
Registergericht: Amtsgericht Rostock
Registernummer: HRB 9546
Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: 230741442
Steuernummer: 086/106/03794
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Joachim Blunk
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Standort Lalendorf
Koppelweg 6, 18279 Lalendorf
Telefon (038452) 2200-0
Telefax (038452) 2200-1
Standort Dargelin
Teichstraße 14, 17498 Dargelin
Telefon (038356) 51799-0
Telefax (038356) 51799-1
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 01.09.2009)
Blunk Lalendorf GmbH
Koppelweg 6, 18279 Lalendorf
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1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt
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2. Eigentumsvorbehalt
Die Blunk Lalendorf GmbH - im folgenden auch Auftragnehmer genannt -
behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis sämtliche
Forderungen, insbesondere auch Werklohnforderungen und alle Forderungen
aus Folgegeschäften im Rahmen der Geschäftsverbindung einschließlich der
künftig entstandenen Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, beglichen sind. Insoweit behält sich die Blunk Lalendorf GmbH
das Eigentum an der gelieferten Ware insbesondere auch für den Fall vor,
dass der Kunde - im folgenden auch Auftraggeber genannt- den Kaufpreis
für bestimmte Warenlieferungen bezahlt hat. Das gesamte Vorbehaltsgut
dient zur Sicherung der Saldenforderung der Blunk Lalendorf GmbH aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware
den Wert der Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20%, erklärt die
Blunk Lalendorf GmbH auf Verlangen des Kunden die Freigabe der Sicherheiten
nach seiner Wahl. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform. Der Kunde
darf die Eigentumsvorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit
an Dritte übereignen. Über die Pfändung, die Beschlagnahme oder sonstige
Verfügungen Dritter über die Eigentumsvorbehaltsware hat der Kunde die
Blunk Lalendorf GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der
Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene
Kosten regelmäßig durchzuführen. Bei schuldhafter Nichtzahlung trotz Mahnung
nach Fälligkeit ist die Blunk Lalendorf GmbH zum Rücktritt vom Vertrag
und zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Dies gilt auch bei
sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden nach Ablauf einer angemessenen
Frist. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz Verfahrens über das
Vermögen des Kunden gestellt, oder wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter
über das Vermögen des Kunden bestellt, so ist die Blunk Lalendorf GmbH
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, die Ware
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt der
Blunk Lalendorf GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Die Firma
Blunk nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist nach der Abtretung berechtigt,
die Forderungen gegen den Dritten einzuziehen. Die Blunk Lalendorf GmbH
behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Blunk Lalendorf GmbH nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Abtretung der
Forderungen an die Blunk Lalendorf GmbH wird nur bei Zahlungsverzug von
dieser offen gelegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrage der Blunk Lalendorf
GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht der Blunk Lalendorf GmbH gehörenden
Gegenständen, so erwirkt die Blunk Lalendorf GmbH an der neuen Sache das
Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der Blunk Lalendorf GmbH gelieferten
Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das selbe gilt, wenn
die Ware mit anderen, nicht der Blunk Lalendorf GmbH gehörenden Gegenständen
vermischt wird. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ersatzansprüche, die
ihm bei einer Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware gegen
Dritte, z.B. einer Versicherungsgesellschaft, entstehen, an die Blunk
Lalendorf GmbH ab. Die Blunk Lalendorf GmbH nimmt die Abtretung an. Der
Kunde ist nach der Abtretung des Ersatzanspruches weiterhin berechtigt,
die Forderung gegen den Dritten oder die Versicherungsgesellschaft einzuziehen.
Die Blunk Lalendorf GmbH behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen,
sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen
und in Zahlungsverzug geraten ist.
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3. Vergütung
Die Preise der Blunk Lalendorf GmbH umfassen, soweit nichts anderes vereinbart
ist, nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Kunde
bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Der Kunde
hat während des Verzugs die Geldschuld mindestens 8% über dem Basiszinssatz
zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz
eines weitergehenden Verzugsschadens. Ein Zurückbehaltungsrecht steht
dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Blunk
Lalendorf GmbH anerkannt wurden. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen
verpflichten sich die Vertragsparteien, über einen geänderten Preis zu
verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch
den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge
verlangt werden. Führen die Verhandlungen nicht zu einem Erfolg, so haben
beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Dauerschuldverhältnissen
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung
über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten
mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu
einer Einigung, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
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4. Termine
Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt
des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer
mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen. Treten bei fest vereinbarten
Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber
verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen
um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden
Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Bei Terminüberschreitungen
steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer
zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug,
so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 5 % des vereinbarten Preises begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers beruht. Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers
voraus. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, nicht zur Durchführung, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler
Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu. Der Schadensbetrag
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren
oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
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5. Vorbereitungs-
und Hinweispflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten
des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern
und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des
Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen.
Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im
unmittelbaren Einflussbereich des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter,
Ställe usw. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu
bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen,
weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des
weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle,
über eventuelle Schäden an Güllebehältern, Poldern, Lagunen, Abdeckungen
und sonstigen baulichen Einrichtungen zu informieren. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich
über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten,
die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können. Der Auftraggeber
haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der
vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer
verursacht worden sind, unverzüglich kenntlich zu machen und auf eigene
Kosten zu beseitigen.
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6. Haftungsbeschränkungen
Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten
mit den von ihm gestellten Maschinen, Gerätschaften und Arbeitskräften,
soweit die Bedienung der Maschinen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers
erfolgt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
des Auftragnehmers beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen
nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatz-Ansprüchen
wegen Körperschäden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf
schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung, Düngung oder Pflege oder
auf falschen Ernteprodukten beruhen. Insbesondere liegt die Qualität des
Erntegutes und der aufzubringenden Gülle außerhalb des Einflusses des
Auftragnehmers. Für Abdichtungen in den Lagunen, Poldern, Güllebehältern
usw., die z. B. aus Ton, Planen oder Kunststoff bestehen, übernimmt der
Auftragnehmer keine Haftung. Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden
einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessen
Frist selbst zu beseitigen Es ist ausnahmslos untersagt, Minderjährige
auf den Arbeitsmaschinen mitfahren zu lassen.
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7. Abnahme der Leistung
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm
die Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
die Leistung sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer
bzw. dessen Mitarbeitern sofort schriftlich mitzuteilen.
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8. Werkmängelhaftung
Ist das Werk mangelhaft, so hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner
Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung).
Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl, kann der Auftraggeber
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer
nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht. Dieser Ausschluss
gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Werkmängelhaftung, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Körperschäden. Der Auftraggeber
hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von
2 Wochen ab der Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls
ist die Geltendmachung des Werkmangelanspruchs ausgeschlossen. Für die
Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer
entscheidend. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Werkmängelhaftung beträgt ein
Jahr ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber dem
Auftragnehmer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 7 Absatz
3 dieser Bestimmung).
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9. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern
der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts
ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Unwirksamkeit
einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten.
An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem
angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich
am nächsten kommt.
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| aktualisierter Eintrag vom:
01.09 2009 |
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