Impressum/AGB
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Blunk GmbH
Dorfstraße 1
D-24619 Rendswühren
Telefon: +49 (0) 4323-90 70-0
Telefax: +49 (0) 4323-90 70-11
E-mail dispo@blunk-gmbh.de
Internet: www.blunk-gmbh.de, www.jogiblunk.de
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Joachim Blunk
Registergericht: Amtsgericht Kiel
Registernummer: HRB 995 NM
Steuernummer: 19/297/20453
Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 134886620
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Joachim Blunk
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 01.09.2009)
Blunk GmbH
Dorfstraße 1
24619 Rendswühren,
im folgenden auch Auftragnehmer genannt
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1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt
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2. Eigentumsvorbehalt
Die Blunk GmbH - im nachfolgenden auch Auftragnehmer genannt - behält
sich das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen,
insbesondere auch Werklohnforderungen und alle Forderungen aus Folgegeschäften
im Rahmen der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstandenen
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen,
beglichen sind. Insoweit behält sich die Blunk GmbH das Eigentum an der
gelieferten Ware insbesondere auch für den Fall vor, dass der Kunde -
im folgenden auch Auftraggeber genannt - den Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen
bezahlt hat. Das gesamte Vorbehaltsgut dient zur Sicherung der Saldenforderung
der Blunk GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Übersteigt
der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen gegen den Kunden
um mehr als 20%, erklärt die Blunk GmbH auf Verlangen des Kunden die Freigabe
der Sicherheiten nach seiner Wahl. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
Der Kunde darf die Eigentums- vorbehaltsware weder verpfänden noch
zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über die Pfändung, die Beschlagnahme
oder sonstige Verfügungen Dritter über die Eigentumsvorbehaltsware hat
der Kunde die Blunk GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene
Kosten regelmäßig durchzuführen. Bei schuldhafter Nichtzahlung trotz Mahnung
nach Fälligkeit ist die Blunk GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme
des Liefergegenstandes berechtigt. Dies gilt auch bei sonstigem vertragswidrigen
Verhalten des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Frist. Wird der Antrag
auf Eröffnung des Insolvenz Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt,
oder wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kunden
bestellt, so ist die Blunk GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu veräußern. Der Kunde tritt der Blunk GmbH bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen Dritte erwachsen. Die Blunk GmbH nimmt die Abtretung an. Der
Kunde ist nach der Abtretung berechtigt, die Forderungen gegen den Dritten
einzuziehen. Die Blunk GmbH behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen,
sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Blunk GmbH
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Abtretung
der Forderungen an die Blunk GmbH wird nur bei Zahlungsverzug von dieser
offen gelegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrage der Blunk GmbH. Erfolgt
eine Verarbeitung mit nicht der Blunk GmbH gehörenden Gegenständen, so
erwirkt die Blunk GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis
zum Wert der von der Blunk GmbH gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht der Blunk
GmbH gehörenden Gegenständen vermischt wird. Der Kunde tritt bereits jetzt
alle Ersatzansprüche, die ihm bei einer Beschädigung oder Zerstörung der
gelieferten Ware gegen Dritte, z.B. einer Versicherungsgesellschaft, entstehen,
an die Blunk GmbH ab. Die Blunk GmbH nimmt die Abtretung an. Der Kunde
ist nach der Abtretung des Ersatzanspruches weiterhin berechtigt, die
Forderung gegen den Dritten oder die Versicherungsgesellschaft einzuziehen.
Die Blunk GmbH behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen,
sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen
und in Zahlungsverzug geraten ist.
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3. Vergütung
Die Preise der Blunk GmbH umfassen, soweit nichts anderes
vereinbart ist, nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche
Mehrwertsteuer. Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart,
die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt
der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mindestens 8% über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung
zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Blunk
GmbH anerkannt wurden. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen
verpflichten sich die Vertragsparteien, über einen geänderten Preis zu
verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch
den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge
verlangt werden. Führen die Verhandlungen nicht zu einem Erfolg, so haben
beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Dauerschuldverhältnissen
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung
über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten
mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu
einer Einigung, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
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4. Termine
Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt
des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer
mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen. Treten bei fest vereinbarten
Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber
verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen
um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden
Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Bei Terminüberschreitungen
steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer
zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug,
so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 5 % des vereinbarten Preises begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers beruht. Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers
voraus. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, nicht zur Durchführung, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler
Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu. Der Schadensbetrag
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren
oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
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5. Vorbereitungs-
und Hinweispflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten
des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern
und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des
Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen.
Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im
unmittelbaren Einflussbereich des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter,
Ställe usw. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu
bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen,
weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des
weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle,
über eventuelle Schäden an Güllebehältern, Poldern, Lagunen, Abdeckungen
und sonstigen baulichen Einrichtungen zu informieren. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich
über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten,
die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können. Der Auftraggeber
haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der
vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer
verursacht worden sind, unverzüglich kenntlich zu machen und auf eigene
Kosten zu beseitigen.
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6. Haftungsbeschränkungen
Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten
mit den von ihm gestellten Maschinen, Gerätschaften und Arbeitskräften,
soweit die Bedienung der Maschinen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers
erfolgt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
des Auftragnehmers beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen
nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatz-Ansprüchen
wegen Körperschäden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf
schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung, Düngung oder Pflege oder
auf falschen Ernteprodukten beruhen. Insbesondere liegt die Qualität des
Erntegutes und der aufzubringenden Gülle außerhalb des Einflusses des
Auftragnehmers. Für Abdichtungen in den Lagunen, Poldern, Güllebehältern
usw., die z. B. aus Ton, Planen oder Kunststoff bestehen, übernimmt der
Auftragnehmer keine Haftung. Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden
einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessen
Frist selbst zu beseitigen Es ist ausnahmslos untersagt, Minderjährige
auf den Arbeitsmaschinen mitfahren zu lassen.
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7. Abnahme der Leistung
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm
die Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
die Leistung sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer
bzw. dessen Mitarbeitern sofort schriftlich mitzuteilen.
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8. Werkmängelhaftung
Ist das Werk mangelhaft, so hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner
Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung).
Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl, kann der Auftraggeber
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer
nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht. Dieser Ausschluss
gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Werkmängelhaftung, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Körperschäden. Der Auftraggeber
hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von
2 Wochen ab der Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls
ist die Geltendmachung des Werkmangelanspruchs ausgeschlossen. Für die
Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer
entscheidend. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Werkmängelhaftung beträgt ein
Jahr ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber dem
Auftragnehmer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 7 Absatz
3 dieser Bestimmung).
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9. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern
der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts
ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Unwirksamkeit
einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten.
An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem
angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich
am nächsten kommt.
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| aktualisierter Eintrag vom:
01.09. 2009 |
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